Bildergalerie
Es wird um Beachtung des unten angeführten Textes gebeten !
Galerie 1 - Weihnachtsfeier 2009
Anmerkung des Webmasters:
Letztes Jahr und vor kurzem gab es Beschwerden von Leuten, die meinten, eine Veröffentlichung von Bildern im Internet sei gegen ihre "Rechte am eigenen Bild".
Als Anmerkung hierzu sei gesagt, dass im unten angeführten Text des § 201 a StGB nur der 'höchstpersönliche Lebensbereich, die Wohnung oder ein geschützter Raum genannt sind.
Nicht jedoch eine öffentliche Veranstaltung. Außerdem dürfte wohl keine der abgelichteten Personen so prominent sein, dass sie einen besonderen Schutz genießen würde, wie z.B. ein Präsident oder eine andere, besonders gefährdete Person.
Aus diesem Grund wird die Bildergalerie wieder freigegeben und weitere Einsprüche gegen eine Veröffentlichung von Bildern werden nicht mehr beachtet.
Der Webmaster
§ 201a StGB (Strafgesetzbuch)
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.